I. Streitig ist, ob ein Gewinnverteilungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht und damit die Ausschüttungsbelastung im Streitjahr 1993 herzustellen ist.
Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, handelte es sich im Streitjahr um eine "große Kapitalgesellschaft" i.S. des § 316 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 267) des Handelsgesetzbuchs (HGB). Ihre Geschäftsführer haben den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 unter dem 9. Mai 1994 aufgestellt; der Abschlussprüfer hat am 30. August 1994 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|