Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 2008 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 20. Juni 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.361,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
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