BGH - Urteil vom 20.04.2009
II ZR 88/08
Normen:
HGB § 172 Abs. 4; HGB § 172 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2009, 1662
BGHReport 2009, 828
DB 2009, 1289
JuS 2009, 869
MDR 2009, 871
NJW 2009, 2126
WM 2009, 1198
ZIP 2009, 1222
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1374/07
LG Amberg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 52/07

Gewinnvorauszahlungen oder Garantiezahlungen als Gewinn i.S.d. § 172 Handelsgesetzbuch (HGB); Inhalt der Bilanz als maßgeblich für die Frage der Herabminderung des Kapitalanteils eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage; Unrichtigkeit einer Bilanz als Voraussetzung für § 172 Abs. 5 HGB

BGH, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 88/08

DRsp Nr. 2009/13213

Gewinnvorauszahlungen oder Garantiezahlungen als Gewinn i.S.d. § 172 Handelsgesetzbuch (HGB); Inhalt der Bilanz als maßgeblich für die Frage der Herabminderung des Kapitalanteils eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage; Unrichtigkeit einer Bilanz als Voraussetzung für § 172 Abs. 5 HGB

a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen. b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters. c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 2008 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 20. Juni 2007 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.361,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4; HGB § 172 Abs. 5;

Tatbestand: