FG München - Urteil vom 25.06.2019
6 K 1543/16
Normen:
GewStG § 6; GewStG § 7 S. 1; KStG § 8b Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1389

Gewinnwirksame Erfassung der Dividendenausschüttungen von Investmentfonds bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen in dem Zeitpunkt der Entstehung des Ausschüttungsanspruchs; Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer

FG München, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 6 K 1543/16

DRsp Nr. 2019/12375

Gewinnwirksame Erfassung der Dividendenausschüttungen von Investmentfonds bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen in dem Zeitpunkt der Entstehung des Ausschüttungsanspruchs; Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer

Stichwort: Dividendenausschüttungen von Investmentfonds sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen in dem Zeitpunkt gewinnwirksam zu erfassen, in dem der Ausschüttungsanspruch zivilrechtlich entsteht. Das Transparenzprinzip führt nicht dazu, dass stattdessen darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Investmentfonds die Dividenden bezogen hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 6; GewStG § 7 S. 1; KStG § 8b Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das seine Einkünfte durch Bilanzen ermittelt. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Die Klägerin hielt Anteile an Investmentfonds mit vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren. Die Investmentfonds schütteten im Streitjahr 2002 Dividendenerträge aus. Die ausgeschütteten Dividenden beruhten in Höhe von X € auf Dividenden, die den Investmentfonds bereits im Jahr 2001 zugeflossen waren.