FG München - Beschluss vom 17.05.2011
13 V 357/11
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158; AO § 146;

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant, wenn die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eigetragen sind und keine weitere Nachweise über das Zusatndekommen der Summe vorliegen

FG München, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 13 V 357/11

DRsp Nr. 2012/2835

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant, wenn die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eigetragen sind und keine weitere Nachweise über das Zusatndekommen der Summe vorliegen

1. Gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen. Werden die Kasseneinnahmen, täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen, muss das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. 2. Liegen keinerlei derartige Nachweise vor, sind diese formellen Mängel der Kassenbuchführung bei Gaststätten schwerwiegend, denn die Barkasse ist hier von besonderer Bedeutung, weil überwiegend Bargeschäfte getätigt werden. 3. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.