I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei unterjähriger Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG für das Auflösungsjahr voll zu berechnen ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). In der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 berücksichtigte er die Auflösung einer im Jahr 2000 nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage, die er in der laufenden Buchführung zum 31. Oktober 2002 erfasst hatte. Wegen der Auflösung erklärte er einen Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 6 % (= 1 053,78 EUR) des aufgelösten Betrages. Einen Gewinnzuschlag für das Jahr der Auflösung setzte er nicht an, da die Rücklage insoweit nicht ein volles Wirtschaftsjahr bestanden habe.
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