FG Hessen - Urteil vom 18.05.2004
11 K 1996/02
Normen:
AO § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1832

Gewöhnlicher Aufenthalt; Inland; Ausbildung; Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt bei längerem Auslandstudium

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 11 K 1996/02

DRsp Nr. 2005/5407

Gewöhnlicher Aufenthalt; Inland; Ausbildung; Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt bei längerem Auslandstudium

1. Auch bei einem Auslandsaufenthalt von mir als einem Jahr an der gewöhnliche Aufenthalt im Inland angenommen werden, wenn ein Wille zur dauerhaften Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland festgestellt werden kann. 2. Zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei einem Auslandstudium reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die studienfreie Zeit im Inland verbringt oder einen Teil des Studiums zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte im Inland absolviert.

Normenkette:

AO § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1997 die Berücksichtigung von Kosten für ein Master-of-Business-Administration (MBA)-Studium an der University of Southern California, Los Angeles, USA, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.