1. Die Bescheide vom 1. Oktober 2012 über Einkommensteuer werden für die Jahre
1998 in Höhe von 4.648,15 EUR,
1999 in Höhe von 9.947,18 EUR ,
2000 in Höhe von 25.133,06 EUR,
2001 in Höhe von 11.214,68 EUR,
2002 in Höhe von 13.322,00 EUR ,
2003 in Höhe von 20.290,00 EUR,
2004 in Höhe von 15.337,00 EUR,
2005 in Höhe von 2.625,00 EUR,
2006 in Höhe von 4.721,00 EUR,
2007 in Höhe von 7.895,00 EUR und
2008 in Höhe von 8.371,00 EUR wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren u.a., ob E (Erblasser) in den Streitjahren einen Wohnsitz im Inland inne hatte und damit nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – unbeschränkt steuerpflichtig war.
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