Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid wegen des Verbringens eines Laptops in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Der Kläger nahm vom 16.10.2006 an einem für ein Jahr befristeten Au-pair-Aufenthalt in ... A teil, um mit den dort erlangten Sprachkenntnissen seine Berufschancen zu verbessern. Neben dem Aufenthalt in der Gastfamilie besuchte er ca. 10 Stunden pro Woche eine Schule oder ein College. Mitte November 2006 erwarb er einen Laptop der Marke 'B' mit der Bezeichnung '...'.
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