BFH - Beschluß vom 26.01.2000
IV B 134/98
Normen:
FGO §§ 48 60 Abs. 3 § 115 Abs. 3 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1104

GewSt-Messbescheid; Klagebefugnis eines Kommanditisten

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 134/98

DRsp Nr. 2000/5683

GewSt-Messbescheid; Klagebefugnis eines Kommanditisten

1. Steuerschuldner der GewSt ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die PersG. 2. Der Kommanditist nimmt am Prozess der KG nicht eigenständig teil. Ihm steht keine Klagebefugnis nach § 48 FGO zu, denn die dortigen Regelungen betreffen nur Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Der GewSt-Messbescheid zählt dazu nicht. 3. Soweit die Hafteinlage des Kommanditisten durch GewSt-Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen eines anderen Gesellschafter geschmälert wird, muss ggf. ein Ausgleich im Innenverhältnis der Gesellschafter stattfinden.

Normenkette:

FGO §§ 48 60 Abs. 3 § 115 Abs. 3 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.