BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VIII B 37/05
Normen:
FGO § 74 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GewStG § 14 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1154
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3309/00

GewStG: etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 37/05

DRsp Nr. 2006/8862

GewStG: etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung

1. Selbst wenn das BVerfG die Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig halten sollte, ist allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 15.3.2005 - IV B 91/04, BStBl II 2005, 647).2. Ein Verfahren wegen Gewerbesteuermessbescheid ist nicht bis zur Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 2194/99 aufzusetzen. Denn ein Gewerbesteuermessbescheid kann niemals zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen, weil seine Regelungswirkung auf die Festsetzung des Steuermessbetrags beschränkt ist.

Normenkette:

FGO § 74 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GewStG § 14 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

a) Zwar ist durch die Vorläufigkeitserklärung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 im Klageverfahren das Rechtsschutzinteresse für dieses Klageverfahren und damit auch für eine Aussetzung dieses Verfahrens nicht entfallen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 12, m.w.N.).