Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
a) Zwar ist durch die Vorläufigkeitserklärung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 im Klageverfahren das Rechtsschutzinteresse für dieses Klageverfahren und damit auch für eine Aussetzung dieses Verfahrens nicht entfallen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 12, m.w.N.).
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