I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat durch Investitionen in Forschung und Entwicklung elektronischer Schließsysteme einen auf den 31. Dezember 2003 festgestellten Gewerbeverlust in Höhe von 11 863 796 EUR erwirtschaftet. Nach dem Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2004 sind davon anrechenbar lediglich 1 443 950 EUR, sodass ein Steuermessbetrag in Höhe von 12 370 EUR festgesetzt wird.
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