BFH - Beschluss vom 27.01.2006
VIII B 179/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 10a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1150
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 5107/04

GewStG: keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

BFH, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 179/05

DRsp Nr. 2006/7922

GewStG: keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

Im Rahmen der im AdV gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Anwendung von § 10a GewStG zu einer Verletzung der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des objektiven Nettoprinzips in seinem verfassungsrechtlichen geschützten Kern führt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 10a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat durch Investitionen in Forschung und Entwicklung elektronischer Schließsysteme einen auf den 31. Dezember 2003 festgestellten Gewerbeverlust in Höhe von 11 863 796 EUR erwirtschaftet. Nach dem Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2004 sind davon anrechenbar lediglich 1 443 950 EUR, sodass ein Steuermessbetrag in Höhe von 12 370 EUR festgesetzt wird.