FG Hessen - Urteil vom 25.09.2019
5 K 600/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gezahlte Versicherungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 600/15

DRsp Nr. 2022/15330

Gezahlte Versicherungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2010 wird insoweit geändert, als die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen in Höhe ... EUR anstelle von bisher ... EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ... EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens sowie des Revisionsverfahrens, Az. ..., haben die Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10 zu tragen.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im II. Rechtsgang. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen ursprünglichen Klägerin Frau A (nachfolgend Klägerin).