BFH - Urteil vom 29.01.2015
I R 11/13
Normen:
EStG § 44 Abs. 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2640/08

Gläubiger von Erstattungsansprüchen hinsichtlich gezahlter Kapitalertragssteuer

BFH, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen I R 11/13

DRsp Nr. 2015/9276

Gläubiger von Erstattungsansprüchen hinsichtlich gezahlter Kapitalertragssteuer

1. NV: Wird erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer eine Freistellungsbescheinigung gemäß 50d Abs. 3 EStG a.F. erteilt und in Folge dessen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu. 2. NV: Für eine analoge Anwendung des § 44b Abs. 5 EStG (Erstattungsanspruch des Schuldners der Kapitalerträge) ist mangels gesetzlicher Regelungslücke kein Raum.

Ist Kapitalertragssteuer auf die Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft erhoben und abgeführt worden und wird nachträglich eine Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 3 EStG erteilt, so ist Gläubiger der Erstattungsforderung der Gläubiger des Anspruchs auf Gewinnausschüttung und nicht der Entrichtungspflichtige.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2012 7 K 2640/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe