BFH - Urteil vom 18.04.2023
VII R 20/20
Normen:
AnfG § 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2149
BFH/NV 2023, 1297
NZI 2023, 877
ZIP 2023, 1955
ZInsO 2023, 2136
ZVI 2023, 459
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1042/17

Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines GrundstücksErmittlung der wertausschöpfenden BelastungMaßgeblichkeit des Verkehrswerts oder des Erlöses in der Zwangsversteigerung

BFH, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen VII R 20/20

DRsp Nr. 2023/11629

Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines Grundstücks Ermittlung der wertausschöpfenden Belastung Maßgeblichkeit des Verkehrswerts oder des Erlöses in der Zwangsversteigerung

NV: Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.07.2019 - 5 K 1042/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AnfG § 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.

Die Mutter der Klägerin (Schuldnerin) hatte nach dem Erlass bestandskräftiger Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2002 bis 2007, die auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung erlassen wurden, Steuerschulden in Höhe von … €. Die Vollstreckung blieb erfolglos.