FG Münster - Urteil vom 22.01.2010
6 K 4276/06 AO
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1, 2; AO § 191 Abs. 1;

Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG; Wertersatz nach § 11 AnfG

FG Münster, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 6 K 4276/06 AO

DRsp Nr. 2010/6543

Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG; Wertersatz nach § 11 AnfG

1. Das Einziehen einer Forderung und Erklärungen, die im Zusammenhang mit deren Begleichung erfolgen, sind anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AnfG. 2. Zur objektiven Gläubigerbenachteiligung, zur Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners sowie zur diesbezüglichen Kenntnis des Anfechtungsgegners i.S.v. § 3 Abs. 1 AnfG bzw. des durch Duldungsbescheid in Anspruch Genommenen in Fällen der Anweisung des Schuldners zur Zahlung auf das Konto der Ehefrau. 3. Infolge des Erlöschens der Forderung durch Zahlung des Dritten hat der bösgläubige Anfechtungsgegner bzw. der durch Duldungsbescheid in Anspruch Genommene gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnfG Wertersatz bis zur Höhe des Forderungsbetrages zu leisten.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1, 2; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) zu Recht für Steuerschulden ihres Ehemannes durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid (§ 191 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Anfechtungsgesetz - AnfG) in Anspruch genommen worden ist.