I.
Der Antragsteller (ASt) ist u. a. als beratender Ingenieur selbständig tätig und erzielt aus der Vermietung einer Wohnung in L. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelte der ASt durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG.
Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung (vgl. Bericht vom 15.1.2001 über die Fahndungsprüfung vom 2.9.1999 bis 9.1.2001 betreffend die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997) änderte der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) am 14.3.2001 die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AO Nr. 1 sowie den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9.10.2001). Dagegen richtet sich die beim Senat noch anhängige Klage (Az. 13 K 4771/01).
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