FG München - Beschluss vom 08.04.2002
13 V 4772/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben im Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997

FG München, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 13 V 4772/01

DRsp Nr. 2002/9506

Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben im Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997

Verbleibende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht am Vorliegen betrieblich veranlasster Aufwendungen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, die im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu beachten ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (ASt) ist u. a. als beratender Ingenieur selbständig tätig und erzielt aus der Vermietung einer Wohnung in L. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelte der ASt durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung (vgl. Bericht vom 15.1.2001 über die Fahndungsprüfung vom 2.9.1999 bis 9.1.2001 betreffend die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997) änderte der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) am 14.3.2001 die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AO Nr. 1 sowie den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9.10.2001). Dagegen richtet sich die beim Senat noch anhängige Klage (Az. 13 K 4771/01).