FinMin der Länder vom 02.01.2004
3 - S 0320/28
Fundstellen:
BStBl I 2004, 60

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen.

FinMin der Länder, vom 02.01.2004 - Aktenzeichen 3 - S 0320/28 - Aktenzeichen u.a.

DRsp Nr. 2004/50005

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen.

Gründe:

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003

2. Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

- zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

- zur Umsatzsteuer sowie

- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2004

bei den Finanzämtern abzugeben.