BFH - Beschluss vom 25.09.2009
III B 52/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 34
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1482/07

Gleichstellung eines ausbildungswilligen, aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis ausbildungsplatzlosen Kindes mit einem Kind, das mangels Ausbildungsplatzes die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann

BFH, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen III B 52/08

DRsp Nr. 2009/24939

Gleichstellung eines ausbildungswilligen, aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis ausbildungsplatzlosen Kindes mit einem Kind, das mangels Ausbildungsplatzes die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Nachdem der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das 21. Lebensjahr vollendet hatte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es könne dahinstehen, ob der Kläger nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld beanspruchen könne. Denn der Sohn sei nicht als Kind zu berücksichtigen, da er nicht durch einen fehlenden Ausbildungsplatz, sondern durch seine ausländerrechtliche Situation an einer Ausbildung gehindert werde. Im Übrigen habe die Ausländerbehörde dem Sohn bescheinigt, dass eine Erwerbstätigkeit mit ihrer Genehmigung gestattet wäre, um eine derartige Genehmigung habe er sich aber ebenso wenig wie um eine Verlängerung der befristeten Bescheinigung oder um eine beschleunigte Einbürgerung bemüht.