FG München - Urteil vom 14.05.2003
3 K 4649/00
Normen:
MinöStG § 25 Abs. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gleichzeitiger Selbstbehalt bei der Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 4649/00

DRsp Nr. 2005/5119

Gleichzeitiger Selbstbehalt bei der Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer; Mineralölsteuer

Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die sowohl Strom als auch Erdgas zu begünstigten Zwecken einsetzen, den Sockelbetrag von 1.000 DM nur bei einer Steuerart anzusetzen. Die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 4 MinöStG und von Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG sind selbstständige Steuerentlastungstatbestände. Die Höhe der Vergütung ist für jede Steuerart unter Berücksichtigung des jeweils gesetzlich festgelegten Selbstbehalts zu ermitteln.

Normenkette:

MinöStG § 25 Abs. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, die Rechtmäßigkeit des Selbstbehalts nach § 25 Abs. 4 Mineralölsteuergesetz - MinöStG.

Die Klägerin, die eine Bäckerei betreibt, setzt zur Beheizung ihrer Backöfen sowohl Erdgas als auch Strom ein.