BFH - Beschluss vom 25.10.2006
I B 120/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 502
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 5836/02 K, G - 3.6.2005,

GmbH - keine außerbetriebliche Sphäre

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen I B 120/05

DRsp Nr. 2007/645

GmbH - keine außerbetriebliche Sphäre

1. Eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG unterliegt, hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind alle Vermögensmehrungen Betriebseinnahmen.2. Schließt eine GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Lebensversicherung auf das Leben ihrer Gesellschafter ab, erhöht die Leistung aus dieser Versicherung das Einkommen der GmbH.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung aus einer Lebensversicherung den steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhöht.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital zunächst jeweils zur Hälfte von A und B gehalten wurde. In ihrem Gesellschaftsvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters frei vererblich sei. A und B waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Im Jahr 1990 schloss die Klägerin eine Risiko-Lebensversicherung bei der X-AG ab, bei der sie selbst Bezugsberechtigte war. Versicherte Personen waren die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Versicherung sollte am 1. September 1990 beginnen und am 1. September 2005 enden; die Versicherungssumme war beim Tod der zuerst versterbenden versicherten Person während der Laufzeit der Versicherung zu zahlen.