BFH - Beschluss vom 29.11.2006
I R 78/05
Normen:
AO § 174 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 367 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 3 Nr. 2 § 16 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1091
GmbHR 2007, 608
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 192/2000

GmbH & Co. KG; vGA

BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen I R 78/05 - Aktenzeichen I R 79/05 - Aktenzeichen I R 80/05

DRsp Nr. 2007/7650

GmbH & Co. KG; vGA

1. Ob und ggf. in welcher Höhe im Rahmen der Besteuerung einer KapG eine vGA zu berücksichtigen ist, muss grds. im Rahmen der Besteuerung der KapG entschieden werden.2. Etwas anderes kann gelten, wenn eine KapG an einer PersG beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der PersG verbunden ist. Dann ist über diese Frage im Rahmen der Gewinnfeststellung für die PersG zu befinden.3. Eine solche Gestaltung liegt nicht vor, wenn die vGA darin besteht, dass die KapG eine Beteiligung an einer PersG unter Wert an ihren Gesellschafter veräußert.

Normenkette:

AO § 174 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 367 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 3 Nr. 2 § 16 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der S-GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren (1988 und 1989) S. Sowohl die S-GmbH als auch S waren seit 1983 Kommanditisten der E-GmbH & Co. KG (E-KG), deren Komplementärin die E-GmbH war. Alleiniger Gesellschafter der E-GmbH war ebenfalls S.