I. Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der S-GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren (1988 und 1989) S. Sowohl die S-GmbH als auch S waren seit 1983 Kommanditisten der E-GmbH & Co. KG (E-KG), deren Komplementärin die E-GmbH war. Alleiniger Gesellschafter der E-GmbH war ebenfalls S.
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