1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Schätzung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das sog. Stuttgarter Verfahren modifiziert oder durch ein anderes Schätzungsverfahren ersetzt werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein fremder Erwerber der Anteile berücksichtigt hätte, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
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