Streitig ist, ob die Anteile an der F GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zum notwendigen Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) und ihres am 20.03.2003 verstorbenen Ehemanns gehörten.
Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, Herr BA, erzielten jeweils als Bildjournalisten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der ertragsteuerliche Gewinn wurde durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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