FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2006
7 K 3623/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 602

GmbH-Anteile; Notwendiges Betriebsvermögen; Freiberufler; Eigenbetriebliche Zwecke; Nicht wesensfremde Tätigkeit - GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 7 K 3623/04 E

DRsp Nr. 2008/9874

GmbH-Anteile; Notwendiges Betriebsvermögen; Freiberufler; Eigenbetriebliche Zwecke; Nicht wesensfremde Tätigkeit - GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers

1. Die Beteiligung (12,5 v. H.) eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer Verwertungs-GmbH (Fotoagentur), über die er 99% seiner Bilder vertreibt, gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, da sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird und der Geschäftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist. 2. Ob die Beteiligungsgesellschaft selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist für die Zuordnung unerheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anteile an der F GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zum notwendigen Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) und ihres am 20.03.2003 verstorbenen Ehemanns gehörten.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, Herr BA, erzielten jeweils als Bildjournalisten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der ertragsteuerliche Gewinn wurde durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.