BFH - Urteil vom 12.01.2010
VIII R 34/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 S. 1; EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3623/04

GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten als notwendiges Betriebsvermögen seines freiberuflichen Betriebs im Fall der Erzielung des Hauptumsatzes des Journalisten aus Autorenverträgen mit der GmbH; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit

BFH, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen VIII R 34/07

DRsp Nr. 2010/7418

GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten als notwendiges Betriebsvermögen seines freiberuflichen Betriebs im Fall der Erzielung des Hauptumsatzes des Journalisten aus Autorenverträgen mit der GmbH; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99% seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 S. 1; EStG § 20;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Anteile an der F GmbH, einem Verwertungsunternehmen für Bildmaterial, im Zeitpunkt der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1998 zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen gehörten.