I. Wegen rückständiger Umsatzsteuer für den Monat Juli 1999 (7/99) nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Geschäftsführer der GmbH, den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der --unstreitig-- am 20. August 1999 sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hatte, in Haftung, nachdem über das Vermögen der GmbH, die Ende Januar 2000 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
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