BFH - Urteil vom 01.08.2000
VII R 110/99
Normen:
AO (1977) § 69 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2401
BFH/NV 2001, 84
BFHE 192, 249
BStBl II 2001, 271
DB 2000, 2510
DStR 2000, 1954
GmbHR 2000, 1215
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

BFH, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen VII R 110/99

DRsp Nr. 2000/9490

GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

»Für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch dann, wenn er die Lohnsteueranmeldungen pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 69 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Verspätungszuschläge in Haftung. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben, als das FA den Kläger für die Lohnsteueransprüche, Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen hatte; es hielt jedoch die Inhaftungnahme für die Verspätungszuschläge zu den Lohnsteueranmeldungen für Oktober 1994 bis Juni 1995 in voller Höhe für gerechtfertigt. Die Haftung für die infolge der verspäteten Abgabe der Lohnsteueranmeldungen festgesetzten Verspätungszuschläge folge aus § 69 i.V.m. § 37 der Abgabenordnung (AO 1977), da es sich bei den steuerlichen Nebenleistungen um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handele.