I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Verspätungszuschläge in Haftung. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben, als das FA den Kläger für die Lohnsteueransprüche, Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen hatte; es hielt jedoch die Inhaftungnahme für die Verspätungszuschläge zu den Lohnsteueranmeldungen für Oktober 1994 bis Juni 1995 in voller Höhe für gerechtfertigt. Die Haftung für die infolge der verspäteten Abgabe der Lohnsteueranmeldungen festgesetzten Verspätungszuschläge folge aus § 69 i.V.m. § 37 der Abgabenordnung (AO 1977), da es sich bei den steuerlichen Nebenleistungen um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handele.
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