BFH - Beschluss vom 07.01.2003
VII B 196/01
Normen:
AO § 34 ; FGO §§ 96 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 445

GmbH, Geschäftsführer-Haftung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen VII B 196/01

DRsp Nr. 2003/2644

GmbH, Geschäftsführer-Haftung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Besteht zwischen der GmbH und ihrem Steuerberater keine Vereinbarung, eine Prüfung der vom Geschäftsführer selbst erstellten USt-Voranmeldungen sofort vorzunehmen, muss der Geschäftsführer sich über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines Forderungsverzichts von sich aus informieren und darf nicht abwarten bis der Steuerberater bei einer u. U. erst Jahre später erfolgenden Kontrolle die steuerliche Behandlung korrigiert.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, die Beteiligten vor Ergehen der Entscheidung davon zu unterrichten, wie den es den von ihm mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörterten Sachverhalt im Ergebnis zu würdigen beabsichtigt.

Normenkette:

AO § 34 ; FGO §§ 96 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe: