I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war von September 1994 bis Juli 1995 Geschäftsführer einer GmbH. Er war alleinvertretungsbefugt. Seit Januar 1995 war auch Herr U Geschäftsführer der GmbH.
Die GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 1995 aufgelöst, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom 13. Juli 1995 mangels Masse abgelehnt worden war.
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