BFH - Beschluß vom 07.02.2002
V B 86/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 755

GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid

BFH, Beschluß vom 07.02.2002 - Aktenzeichen V B 86/01

DRsp Nr. 2002/4848

GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid

1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann wegen rückständiger Steuern durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht erfüllt.2. Auf den Erlass von Haftungsbescheiden sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entspr. anzuwenden.3. Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides wegen leichtfertiger Verkürzung der von einer GmbH geschuldeten USt gegen den GmbH-Geschäftsführer beträgt 5 Jahre.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war von September 1994 bis Juli 1995 Geschäftsführer einer GmbH. Er war alleinvertretungsbefugt. Seit Januar 1995 war auch Herr U Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 1995 aufgelöst, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom 13. Juli 1995 mangels Masse abgelehnt worden war.