I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger hatte im Jahr 1991 50 v.H. des Stammkapitals einer GmbH erworben und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Die GmbH sagte ihm eine Altersversorgung zu. Am 11. Dezember 1995 erwarb er von seinem Mitgesellschafter, der bereits seit 1993 sein Ausscheiden aus der GmbH angekündigt hatte, dessen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v.H. für 1 DM. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte dem Kläger der Gewinn der GmbH vom 31. Dezember 1993 an zustehen.
Im Streitjahr 1995 erzielte der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 60 000 DM und die Klägerin in Höhe von 56 918 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 v.H. sämtlicher Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auf Null.
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