BFH - Beschluss vom 14.08.2006
VI B 152/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2281
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6231/03

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Dienstwagen; private Nutzung

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen VI B 152/05

DRsp Nr. 2006/25939

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Dienstwagen; private Nutzung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf betriebliche Pkw nach den Regeln des Anscheinsbeweises auch von einer privaten Nutzung auszugehen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 76 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.