BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII B 29/06
Normen:
AO § 34 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 ; InsO § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 399
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 206/2003

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; LSt-Haftung

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII B 29/06

DRsp Nr. 2007/657

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; LSt-Haftung

1. Die Frage, ob die Aussage der für die Buchführung zuständigen Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers, wann sie ihn über den Zeitpunkt der letzten LSt-Zahlung informiert habe, glaubhaft ist oder nicht, ist verfahrensrechtlich ohne Relevanz, wenn gegen die Feststellung des FG, der Geschäftsführer habe seine Mitarbeiter nie - auch nicht stichprobenweise - überwacht, keine Einwände vorgebracht werden.2. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d. h. auf mehrere selbstständige tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund dargelegt werden vorliegen.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 ; InsO § 133 ;

Gründe: