Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung einer Überversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH i.S. des § 6a des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei.
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