Goldschmuck; Außengebiet; Einfuhr; hoher Abgabenbetrag - Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung bei Einfuhr von Goldschmuck aus dem Außengebiet
FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 5030/00 A (Z)
DRsp Nr. 2001/8718
Goldschmuck; Außengebiet; Einfuhr; hoher Abgabenbetrag - Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung bei Einfuhr von Goldschmuck aus dem Außengebiet
1. Aus dem Außengebiet eingeführter Goldschmuck, der aus einer Vielzahl von Einzelstücken mit einem Gewicht von 1160 g und einem Feingoldgehalt von 22 Karat besteht, kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, weil er nach Art. und Menge Anlass zur Besorgnis gibt, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.2. Die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Benutzen des grünen Ausgangs bei dem Flughafenzoll setzt neben der Eigenschaft als Reisender mit Wohnsitz im Außengebiet und der Widmung zum persönlichen Gebrauch voraus, dass kein hoher Abgabenbetrag auf dem Spiel steht. Die hierfür maßgebliche Untergrenze ist jedenfalls bei einer Einfuhrumsatzsteuer3. H. v. DM 3.337,-- überschritten, so dass eine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben werden muss.