FG Hessen - Urteil vom 05.02.2003
13 K 4521/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1546

Golf; Steuerpflicht; Nutzungsrecht; Rückgabe; Sonstige Einkünfte - Äußerung von Nutzungsrechten als sonstige Leistung

FG Hessen, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 13 K 4521/00

DRsp Nr. 2003/11727

Golf; Steuerpflicht; Nutzungsrecht; Rückgabe; Sonstige Einkünfte - Äußerung von Nutzungsrechten als sonstige Leistung

Sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG liegen auch dann vor, wenn der Erwerber eines Nutzungsrechts an einem noch zu errichtenden Golfplatz trotz Streits über die Fälligkeit des Entgelts aufgrund einer weiterer Vereinbarung mit dem Veräußerer den noch ausstehenden Restbetrag bezahlt und dieser sich im Gegenzug verpflichtet, anderthalb Jahre später das Nutzungsrecht zu einem deutlich höheren Preis zu übernehmen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Entgelt für die Rücknahme von sogenannten Golf-Nutzungsrechten durch die Betreiber-Gesellschaft eines Golfplatzes der Einkommensteuer unterliegt.