Streitig ist, wie ein Grundstück, das an einen Golfclub vermietet ist, auf den 01.01.1994 zu bewerten ist.
Der Kläger betrieb ursprünglich einen in der Gemarkung "X" belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die dem Kläger gehörenden Flurstücken sind an einen Golfclub verpachtet.
Mit Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1994) wurde für das Grundstück "X" Golfplatz, der Einheitswert auf 814.500,00 DM und die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt. Der Einheitswert wurde aufgrund einer Fläche von 232.742 qm und einem Bodenwert von 3,50 DM/qm errechnet.
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