FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
11 K 3285/99 BG
Normen:
BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 3285/99 BG

DRsp Nr. 2003/2743

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

Bei der Bewertung einer im Einzugsbereich von Großstädten gelegenen Golfplatzfläche im Vergleichswertverfahren ist kein Zuschlag wegen eines Ertragsvorteils gegenüber landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie ein Grundstück, das an einen Golfclub verpachtet ist, auf den 01.01.1994 zu bewerten ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung "T" belegenen ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes . Von Flur... sind die Flurstücke ..., ...,...und...an den Golfclub "B" verpachtet. Ein Teil der insgesamt 132.389 qm großen, im Jahre 1993 an den Golfclub verpachteten Fläche, wird inzwischen als Spielfläche genutzt.

Mit Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1994) wurde für das Grundstück "Q", Golfplatz, Flur ..., Flurstück...der Einheitswert auf 463.300,00 DM und die Grundstücksart unbebautes Grundstück festgestellt. Der Einheitswert wurde auf Grund einer Fläche von 132.389 qm und eines Bodenwertes von 3,50 DM/qm errechnet.