Streitig ist, wie ein Grundstück, das an einen Golfclub verpachtet ist, auf den 01.01.1994 zu bewerten ist.
Die Kläger betrieben ursprünglich einen in der Gemarkung "U" belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die den Klägern gehörenden Flurstücken sind an einen Golfclub verpachtet.
Mit Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1994) vom 24.11.1998 wurde für das Grundstück "U", Golfplatz- und Parkplatzgelände, der Einheitswert auf 822.400,00 DM und die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt. Der Einheitswert wurde aufgrund einer Fläche von 233.141 qm und eines Bodenwertes von 3,50 DM/qm für 228.481 qm und 5,00 DM für 4.300 qm (Parkplatzgelände) errechnet.
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