FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
11 K 3627/99 BG
Normen:
BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 3627/99 BG

DRsp Nr. 2003/2745

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

Bei der Bewertung einer im Einzugsbereich von Großstädten gelegenen Golfplatzfläche im Vergleichswertverfahren ist kein Zuschlag wegen eines Ertragsvorteils gegenüber landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie ein Grundstück, das an einen Golfclub verpachtet ist, auf den 01.01.1994 zu bewerten ist.

Die Kläger betrieben ursprünglich einen in der Gemarkung "U" belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die den Klägern gehörenden Flurstücken sind an einen Golfclub verpachtet.

Mit Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1994) vom 24.11.1998 wurde für das Grundstück "U", Golfplatz- und Parkplatzgelände, der Einheitswert auf 822.400,00 DM und die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt. Der Einheitswert wurde aufgrund einer Fläche von 233.141 qm und eines Bodenwertes von 3,50 DM/qm für 228.481 qm und 5,00 DM für 4.300 qm (Parkplatzgelände) errechnet.