FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
11 K 4416/99 BG
Normen:
BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 4416/99 BG

DRsp Nr. 2003/2746

Golfplatz; Vergleichswertverfahren; Einheitswertermittlung; Ertragsvorteil; Landwirtschaftliche Fläche - Einheitswertermittlung von Golfplätzen

Bei der Bewertung einer im Einzugsbereich von Großstädten gelegenen Golfplatzfläche im Vergleichswertverfahren ist kein Zuschlag wegen eines Ertragsvorteils gegenüber landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 1 ; BewG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie ein Grundstück, das an einen Golfclub verpachtet ist, auf den 01.01.1994 zu bewerten ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemarkung "X" belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Von den dem Kläger gehörenden Flurstücken sind 283.223 qm seit 1991 mit Nachträgen in 1993 und 1994 an einen Golfclub verpachtet.

Mit Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1994) vom 22.12.1998 wurde für das Grundstück "X" , Flur"..." Nr."..." , Flur" " Nr. "..." der Einheitswert auf 991.200,00 DM und die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" festgestellt. Der Einheitswert wurde auf Grund einer Fläche von 283.223 qm und eines Bodenwertes von 3,50 DM/qm errechnet.