BFH - Beschluß vom 19.04.2000
XI B 42/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1200

Golfspieler; Einstandsgebühr für veräußerbare Spielberechtigung

BFH, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen XI B 42/99

DRsp Nr. 2000/6451

Golfspieler; Einstandsgebühr für veräußerbare Spielberechtigung

1. Stellt das FG fest, dass ein Golfspieler durch Zahlung der Einstandsgebühr eine veräußerbare Spielberechtigung erwirbt und der Betreiber des Golfplatzes für seiner laufenden Leistungen im Zusammenhang mit der Golfplatzpflege die jährlich zu zahlende Spielgebühr erhält, handelt es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher Art i.S.d. § 118 Abs. 2 FGO, an die der BFH gebunden ist. 2. Die Rechtsfrage, ob der Golfplatzbetreiber für die Einstandsgebühr einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat, kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geklärt werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.