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Dem Kläger entstanden Aufwendungen für ein seit 1910 bestehendes, anlässlich des Todes seiner Großtante eröffnetes Familiengrab, in dem auch seine Mutter und sein Vater beigesetzt wurden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts im Januar 1997 war das Grab von einem Dritten in Besitz genommen worden, der es mit einem Grabstein versehen hatte, welcher nicht i. S. des Klägers war. Er erwarb das Nutzungsrecht von dem Dritten für 3.000 DM, außerdem entstanden ihm Graburkundegebühren i.H.v. 56 DM. Beide Beträge wurden im Streitjahr 1998 bezahlt. Der Kläger versah das Grab mit einem neuen Grabstein.
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