FG München - Urteil vom 12.03.2003
13 K 2288/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 33 ;

Grabpflegekosten als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung; testamentarischer oder vertraglicher Verpflichtungsgrund für dauernde Last; rechtliche oder sittliche Zwangsläufigkeit für außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 2288/00

DRsp Nr. 2003/8743

Grabpflegekosten als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung; testamentarischer oder vertraglicher Verpflichtungsgrund für dauernde Last; rechtliche oder sittliche Zwangsläufigkeit für außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1998

Eine sog. Ablösegebühr, die der Steuerpflichtige bezahlt hat, um ein seit 1910 bestehendes Familiengrab angemessen pflegen zu können, ist weder als dauernde Last noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Grabpflege weder aus einem testamentarischen oder vertraglichen Verpflichtungsgrund noch aus einer unabdingbaren sittlichen Verpflichtung übernommen wurde, sondern sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken hierzu entschied.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

I

Dem Kläger entstanden Aufwendungen für ein seit 1910 bestehendes, anlässlich des Todes seiner Großtante eröffnetes Familiengrab, in dem auch seine Mutter und sein Vater beigesetzt wurden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts im Januar 1997 war das Grab von einem Dritten in Besitz genommen worden, der es mit einem Grabstein versehen hatte, welcher nicht i. S. des Klägers war. Er erwarb das Nutzungsrecht von dem Dritten für 3.000 DM, außerdem entstanden ihm Graburkundegebühren i.H.v. 56 DM. Beide Beträge wurden im Streitjahr 1998 bezahlt. Der Kläger versah das Grab mit einem neuen Grabstein.