BFH - Beschluss vom 06.11.2002
X B 88/02
Normen:
EGBGB Art. 96 ; EStG § 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 170

Grabpflegeverpflichtung als dauernde Last?

BFH, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen X B 88/02

DRsp Nr. 2003/154

Grabpflegeverpflichtung als dauernde Last?

1. Nach der BFH-Rspr. ist die Grabpflegeverpflichtung typischer Bestandteil eines Altenteils- oder Leibgedinge Vertrags i.S.v. Art. 96 EGBGB (BFH-Urt. v. 18.09.1991 - XI R 10/85, BFH/NV 1992, 295).2. Weder aus Art. 96 EGBGB noch aus dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum BGB ergibt sich, dass der Übernehmer des Vermögens bereits vor dem Tod des Übergebers zur Grabpflege, insbesondere zur Pflege einer Familiengrabstätte verpflichtet wäre.

Normenkette:

EGBGB Art. 96 ; EStG § 10 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegt.