Streitig ist die Höhe des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 111 EUR geltend.
Der Beklagte erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem er erklärungsgemäß außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR dem Grunde nach berücksichtigte (wobei eine zumutbare Belastung in Höhe von 650 EUR zum Abzug gebracht wurde) und Handwerkerleistungen in Höhe von 23 EUR (= 20 v. H. der geltend gemachten Aufwendungen).
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