FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2004
1 K 3118/02 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 197

Graphiker; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Werbezwecke; Gebrauchskunst; Künstlerische Gestaltungshöhe; Eigenschöpferische Leistung - Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit bei Arbeiten eines Graphikdesigners

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 3118/02 G

DRsp Nr. 2006/29452

Graphiker; Freiberufliche Tätigkeit; Künstlerische Tätigkeit; Werbezwecke; Gebrauchskunst; Künstlerische Gestaltungshöhe; Eigenschöpferische Leistung - Abgrenzung zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit bei Arbeiten eines Graphikdesigners

Die von einem Graphiker im Kundenauftrag zu Werbe- und sonstigen Gebrauchszwecken erstellten Arbeiten erreichen nicht die für eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe, wenn sie zwar von einer besonderen Kreativität und hohen technischen Fähigkeiten zeugen, ihnen indessen aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers, den Werbegegenstand als Abbild der Wirklichkeit darzustellen, der erforderliche Abstraktionsgrad fehlt, so dass sie losgelöst vom (Werbe-)Produkt mangels eigenschöpferischer Aussage keinen eigenen Bestand als Kunstwerk haben.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, soweit er in den Streitjahren für Kunden zu Werbezwecken gestalterisch tätig geworden ist, als Freiberufler (Künstler) i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - angesehen werden kann oder ob die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.