Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
1. Die Vorentscheidung verstößt nicht deshalb gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter (Art.
Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, könnte die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nur dann als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angesehen werden, wenn sie auf einem groben Rechtsverstoß im Sinne einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Kläger haben keine Tatsachen dargelegt und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Streitfall als fehlerhaft erscheinen lassen könnten.
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