BFH - Beschluss vom 15.11.2004
VIII B 184/04
Normen:
FGO § 6 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 556
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 437/01

Greifbare Gesetzwidrigkeit: Übertragung auf den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen VIII B 184/04

DRsp Nr. 2005/1166

Greifbare Gesetzwidrigkeit: Übertragung auf den Einzelrichter

Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter erweist sich nicht allein deshalb als greifbare Gesetzwidrigkeit, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen kann.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

1. Die Vorentscheidung verstößt nicht deshalb gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 FGO), weil der Rechtsstreit im finanzgerichtlichen Verfahren auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) übertragen und von diesem entschieden worden ist.

Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, könnte die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nur dann als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angesehen werden, wenn sie auf einem groben Rechtsverstoß im Sinne einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Kläger haben keine Tatsachen dargelegt und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Streitfall als fehlerhaft erscheinen lassen könnten.