Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Streitfall erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Lohnsteuer und Sozialabgaben, die auf einen zu Unrecht ausgezahlten Arbeitslohn entfallen, bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, wenn sie im Folgejahr in Anmeldungen für den Dezember des Vorjahres korrigiert werden und in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte für das Vorjahr nicht (mehr) erfasst sind, lässt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten.
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