Streitig ist, ob der im Jahr 2005 geltende gesetzliche Grenzbetrag eigener Einkünfte und Bezüge für die Gewährung von Kindergeld überschritten wurde. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten über die Frage, ob Fahrten des Kindes zu den jeweiligen Ausbildungsstellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder aber als solche zu wechselnden Einsatzstellen zu behandeln sind.
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