Der Kläger ist der Vater des am 24. Dezember 1978 geborenen Sohnes Jörg, für den Kindergeld festgesetzt war, weil er sich in Berufsausbildung befand.
Mit Bescheid vom 25 April 2005 hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2004 gemäß § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge von Jörg den für 2004 maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschreiten würden. Gleichzeitig wurde das Kindergeld in Höhe von (12 Monate a 154,00 EUR =) 1.848,00 EUR gemäß § 37 Abs. 2 AG vom Kläger zurückgefordert (BI. 93-96 KG).
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