FG Saarland - Urteil vom 29.06.2006
2 K 183/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Keine Ermäßigung der Einkünfte des Kindes um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

FG Saarland, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 183/05

DRsp Nr. 2007/15054

Grenzbetrag i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG : Keine Ermäßigung der Einkünfte des Kindes um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Die für Zwecke des Kindergelds anzusetzenden Einkünfte eines Kindes aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu ermäßigen (entgegen Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 9.3.2006, 6 K 2092/01).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 24. Dezember 1978 geborenen Sohnes Jörg, für den Kindergeld festgesetzt war, weil er sich in Berufsausbildung befand.

Mit Bescheid vom 25 April 2005 hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2004 gemäß § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge von Jörg den für 2004 maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschreiten würden. Gleichzeitig wurde das Kindergeld in Höhe von (12 Monate a 154,00 EUR =) 1.848,00 EUR gemäß § 37 Abs. 2 AG vom Kläger zurückgefordert (BI. 93-96 KG).