FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.03.2019
1 K 218/15
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; KStG § 14; KStG § 17;
Fundstellen:
DStR 2019, 2304
DStRE 2019, 1177
NZG 2019, 1080

Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust; Verlustübernahmeverpflichtung; Verpflichtung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 218/15

DRsp Nr. 2019/12577

Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust; Verlustübernahmeverpflichtung; Verpflichtung

Stichwort: Die Verrechnung von sog. "finalen" Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft ("Organschaft über die Grenze") setzt eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaften voraus, die jedenfalls eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für den Fall der Verlustentstehung der Tochtergesellschaft beinhalten muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; KStG § 14; KStG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in Frankreich entstandene Verluste einer französischen Tochtergesellschaft der Klägerin bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin für Zwecke der Körperschaft- und der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in B. Sie produziert und vertreibt die dort hergestellten Produkte, daneben im- und exportiert sie damit in Zusammenhang stehende Waren.