Niedersächsisches Finanzgericht, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10263/09
Grenzen der Änderung eines Grundlagenbescheides
BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen X R 24/13
DRsp Nr. 2015/15118
Grenzen der Änderung eines Grundlagenbescheides
1. NV: Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO ermöglichen die Saldierung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2AO.2. NV: Es ist unerheblich, worauf die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO beruht, ob ihr eine gegenläufige Änderung vorausgegangen ist und ob die Änderung Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens ist.3. NV: Die Ausgliederung von Besteuerungsgrundlagen in ein Grundlagenbescheidsverfahren kann zu Saldierungsmöglichkeiten führen, die im Rahmen eines einstufigen Verfahrens nicht bestünden. Eine Gleichschaltung findet nicht statt.4. NV: Für die Ermittlung des Saldierungspotentials sind die Einkünfte zusammen veranlagter Ehegatten zusammenzurechnen.
1. § 177AO stellt in beiden Absätzen keine eigenständige Korrekturvorschrift dar, sondern begrenzt vielmehr die Korrektur eines Steuerbescheides zu Gunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung. § 177 Abs. 1AO nimmt diejenigen Änderungen vorweg, die der Steuerpflichtige sonst in dem durch § 351 Abs. 1AO eröffneten Rahmen gegen eine ihm nachteilige Änderung des Steuerbescheides aufgrund selbständiger Korrekturvorschriften geltend machen könnte, erlaubt es ihm also, der eigentlich gebotenen Änderung zu seinen Lasten eine materiell-rechtliche Korrektur zu seinen Gunsten entgegen zu setzen.
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