BFH - Urteil vom 22.04.2015
X R 24/13
Normen:
AO § 177; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10263/09

Grenzen der Änderung eines Grundlagenbescheides

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen X R 24/13

DRsp Nr. 2015/15118

Grenzen der Änderung eines Grundlagenbescheides

1. NV: Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglichen die Saldierung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO. 2. NV: Es ist unerheblich, worauf die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beruht, ob ihr eine gegenläufige Änderung vorausgegangen ist und ob die Änderung Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens ist. 3. NV: Die Ausgliederung von Besteuerungsgrundlagen in ein Grundlagenbescheidsverfahren kann zu Saldierungsmöglichkeiten führen, die im Rahmen eines einstufigen Verfahrens nicht bestünden. Eine Gleichschaltung findet nicht statt. 4. NV: Für die Ermittlung des Saldierungspotentials sind die Einkünfte zusammen veranlagter Ehegatten zusammenzurechnen.

1. § 177 AO stellt in beiden Absätzen keine eigenständige Korrekturvorschrift dar, sondern begrenzt vielmehr die Korrektur eines Steuerbescheides zu Gunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung. § 177 Abs. 1 AO nimmt diejenigen Änderungen vorweg, die der Steuerpflichtige sonst in dem durch § 351 Abs. 1 AO eröffneten Rahmen gegen eine ihm nachteilige Änderung des Steuerbescheides aufgrund selbständiger Korrekturvorschriften geltend machen könnte, erlaubt es ihm also, der eigentlich gebotenen Änderung zu seinen Lasten eine materiell-rechtliche Korrektur zu seinen Gunsten entgegen zu setzen.