Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|