BFH - Beschluss vom 26.03.2019
VIII B 145/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 707
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3535/15

Grenzen der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen

BFH, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 145/18

DRsp Nr. 2019/7569

Grenzen der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen

NV: Gelangt das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen nicht festgestellt werden kann, weicht es damit nicht von dem Rechtssatz ab, dass die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2018 14 K 3535/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.